Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

HS Formtechnik GmbH / Stand 31.08.2018

§ 1 Geltungsbereich
1. Für die Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen HS Formtechnik GmbH – nachfolgend Verkäufer genannt – und Unternehmern und Verbrauchern als Käufer gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Verträgen, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“), auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Entgegennahme der Waren gelten diese Bedingungen als verbindlich angenommen und anerkannt. Sollten bisher andere Bedingungen Gültigkeit gehabt haben, so treten diese in demselben Zeitpunkt außer Kraft.
3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Wird unser Auftrag vom Käufer abweichend von diesen Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur die Geschäftsbedingungen des Verkäufers, selbst wenn der Verkäufer nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Umfang der Lieferpflichten
1. Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein bzw. die Verkaufsbestätigung maßgebend.
2. Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen über einen bestimmten Lieferungszeitpunkt sind freibleibend, falls sie nicht schriftlich bestätigt worden sind. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart, beziehen sich die Verkaufsfälle auf Lieferungen ab Werk des Verkäufers. Verpackung, Fracht und Versicherung werden gesondert berechnet nach den ortsüblichen Preisen oder gemäß Angebot.
3. Bei Transport der Waren durch den Verkäufer oder dessen Spediteur ist dieser oder der Spediteur nur zur Anlieferung bis zur Rampe oder Abladestelle verpflichtet, freie Zufahrt für LKW`s bis 400 cm Höhe vorausgesetzt.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

§ 3 Gefahrtragung
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Lieferanten eintreten, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

2. Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmens, es sei denn, die Waren werden mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Während des Transportes entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Unternehmers. Bei Eigentransport haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich etwaiger Schäden an der Fracht.
3. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Die Mängelhaftung nach § 4 bleibt hierdurch unberührt.
4. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürften nicht mit anderen Warten gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Für das nicht unverzügliche retournierte Leergut (Paletten, Behälter und anderes) erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.

§ 4 Mängelhaftung
1. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Mängel, Qualität und Beschaffenheit und Menge prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Unternehmers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so berechtigen Beschädigungen auf dem Transport gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung. Ist der Käufer Unternehmer, so stellen geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von Qualität, Farben, Maßen und Mengen keinen Grund zur Beanstandung dar. Für die Eignung der Ware zum bestimmten Verwendungszweck haftet der Verkäufer nur, wenn dieses dementsprechend schriftlich vereinbart ist. Stellt der Verkäufer die Ware nach Anweisungen des Unternehmers hinsichtlich Materialzusammensetzung, Konstruktion etc. der Ware her, so haftet der Verkäufer nicht für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der nach Anweisung des Unternehmers hergestellten Ware.
2. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichen der Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
3. Kann eine solche Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht erreicht werden oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich, so hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
4. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Gegenüber dem Unternehmer ist die Haftung des Verkäufers auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
5. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 5 gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln –gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Verkäufer, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Frist bei sich oder in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, wenn er dies dem Käufer zuvor angedroht hat.
8. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so ist deren Übersendung oder anderweitige Verfügung nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig, dem auch jederzeit das Recht auf Besichtigung der beanstandeten Ware eingeräumt werden muss.
9. Gewichtsreklamationen können nur dann anerkannt werden, wenn sie durch amtliche Verwiegung anhand von Wiegekarten nachgewiesen werden können.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Unternehmer, so bleiben die gelieferten Waren auch bis zur vollständigen Bezahlung aller sonstigen im Rahmen der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen, einschließlich Zinsen und Kosten und etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel Eigentum des Verkäufers.
2. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, gilt folgendes:
a) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach der Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
b) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
c) Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung des Insolvenzverfahrens oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Veräufer weiterleiten. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherungshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen geleistet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

d) Der Käufer ist verpflichtet, soweit Lieferungen noch erfolgen oder Forderungen beim Verkäufer noch bestehen, Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben.
e) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von Pfändungen oder sonstigen Einschränkungen seines Eigentums sofort zu benachrichtigen.
f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder ggf. eine Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, so stehen dem Verkäufer die vorstehenden Rechte zu, ohne vom Vertrag zurückzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
g) Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
h) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 6 Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Der Käufer hat die Geldbeträge auf eigene Kosten und Gefahr dem Verkäufer zu überbringen oder zu übersenden. Gutschriften auf Bank- und Postscheckkonten gelten als Zahlungen, sobald der Verkäufer darüber verfügen kann.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien zur Bezahlung von Rechnungen des Verkäufers das Lastschriftverfahren, wird hiermit gegenüber dem Verkäufer auf das Recht zum Widerruf der Lastschrift nach Vorlage der Lastschrift bei der Bank verzichtet.
3. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere der Käufer einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Verkäufer kann jederzeit mit seinen Forderungen oder den Forderungen seiner verbundenen Unternehmen und Beteiligungen i.S.d. § 271 HGB gegen Forderungen des Käufers aufrechnen. Für Forderungen der Beteiligungen gilt dies, soweit diese vorher die Forderung an den Verkäufer abgetrennt haben.
6. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

§ 7 Abtretungsgebot
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 8 Schutz- und Urheberrechte
Bei der Ausführung eines Auftrages nach Angaben und Wünschen des Käufers hat der Verkäufer das Bestehen etwaiger Schutzrechte Dritter nicht zu prüfen. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und stellt dem Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung an unseren Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, EDV-Dateien und schriftlichen Informationen bleiben beim Verkäufer. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Entwürfe des Verkäufers, auch derjenigen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechtes oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist nicht zulässig.

§ 9 Formen und Werkzeuge
Vom Käufer voll bezahlte Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen gehen in das Eigentum des Käufers über. Hat der Käufer einen Kostenanteil für derartige Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen bezahlt, so kann er nur gegen Bezahlung der Vollkosten die Übertragung des Eigentums auf sich verlangen. Bei der Aufbewahrung von Werkzeugen etc. haftet der Verkäufer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Zur Versicherung ist er nicht verpflichtet. Der Verkäufer ist zwei Jahre, nachdem die Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen letztmals benutzt wurden, zu deren Vernichtung berechtigt. Im Übrigen wird ein separat ausgestellter Leihwerkzeugvertrag die Rechtsbeziehungen insoweit gesondert regeln. Im Falle der Verwendung eines überlassenen oder für den Käufer hergestellten Werkzeuges in der Kunststoffteileherstellung für den Käufer kann sich der Verkäufer auf ein Zurückbehaltungsrecht am Werkzeug auch dann berufen, wenn nur aus der Lieferung mit Teilen rückständige Forderungen bestehen.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Firmensitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des HGB ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich ein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgeblich für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
2. Gerichtstand ist 74427 Fichtenberg (Sitz HS Formtechnik GmbH)

§ 11 Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten in der EDV-Anlage des Verkäufers gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

§ 12 Sonstiges
1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht.
2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Teile sind durch gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen möglichst nahe kommen.

Stand: 31.08.2018